Wärmeversorgung

Der Wärmelieferungsvertrag, sowie die SEPA-Beauftragung werden in unserem Büro, in Prad am Stj. – Kreuzweg 5/C, gemeinsam mit dem Kunden ausgefüllt und können direkt vom Kunden unterzeichnet werden.

Neuanschluss Wärme:
Sie benötigen einen neuen Wärmeanschluss? Wir beraten Sie gerne! Nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und Definierung der durchzuführenden Arbeiten erstellen und übermitteln wir Ihnen Ihr individuelles Angebot.

Informationen entsprechend Einheitstext TITT (ARERA Beschluss vom 16.07.2019 Nr. 313/2019/R/tlr)
Die Preise wurden mit Beschluss des Verwaltungsrats vom 02.07.2014 festgelegt und genehmigt. Die Preise sind in der abgegrenzten Fernwärme-Zone in der Gemeinde Prad gültig.
Preis-Art: Einteiliger Preis auf Wärmeenergie.
Typ der Lieferung: Heizung und Warmwasserlieferung.
Typ der Nutzung und Tarife:

Haushalt:
0,1090 €/kWh Mitglied – Haushalt HH < 20 MWh (Jahresverbrauch)
0,1075 €/kWh Mitglied – Haushalt HH > 20 MWh (Jahresverbrauch)
0,1310 €/kWh  Nicht Mitglied – Haushalt HH

Dienstleistungssektor/Industrie:
0,1090 €/kWh Mitglied – Nicht Haushalt NH < 20 MWh (Jahresverbrauch)
0,1075 €/kWh Mitglied – Nicht Haushalt NH > 20 MWh (Jahresverbrauch)
0,1310 €/kWh Nicht Mitglied –Nicht Haushalt NH

Jährlicher Mindestkonsum/kW Anschlussleistung:
z.B. 1kW Anschlussleistung – 300 kWh
z.B. 10kW Anschlussleistung – 3.000 kWh
z.B. 20kW Anschlussleistung – 6.000 kWh

Anmerkung: Die Preise werden periodisch vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung aller wie immer gearteten Kosten neu festgelegt.
Alle Preise verstehen sich ohne der gesetzlichen Mehrwertssteuer.

Wir bitten unsere Kunden für den Vertragsabschluss folgende Dokumente mitzubringen:

  • Kopie Ausweis
  • Kopie Steuernummer
  • Katasterdatenauszug (bei Eigentümer)
  • Mietvertrag (dieser muss von beiden Parteien unterschrieben sein)
  • Stempelmarke zu € 16,00
  • Bankdaten für SEPA-Beauftragung

Berechnung Carbon-Tax:
(Art.8 Punkt 10f, Gesetz Nr. 448 vom 23 Dezember 1998, Art. 4bis des Gesetzesdekrets vom 30 September 2000, Nr. 268)
– 0,0219 €/kWh, 100% Biomasse (Anteil erneuerbare Energien bei Produktion)

Anfrage um Anschluss und um Kostenvoranschlag Fernwärme (TUAR, Art. 5.1 - ARERA Beschluss 18.01.2018 nR/24/2018/R/tlr):

Sie können die Anfrage um Anschluss und Kostenvoranschlag Fernwärme uns wie folgt zusenden:
– Per Post an: Energie-Werk Prad Genossenschaft; Kreuzweg 5/C; 39026 Prad am Stilfserjoch
– Per Email an: info@e-werk-prad.it
– Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion UPLOAD im Bereich Kontakt
– Schalter: direkt in unserem Büro zu unseren Schalterzeiten von MO-FR 08:00-12:00 Uhr

Wir bitten Sie hierzu folgendes Antragsformular zu verwenden
Formular Antrag Anschluss Fernwärme

 

Informationen zur Ausführung der Fernwärmeanschlüsse (TUAR, Art. 9.1):

a) Tätigkeiten welche vom EWP durchgeführt werden (im Entgelt für den Anschluss inkludiert):

  • Einholung Ermächtigung für Grabung auf öffentlichem Grund
  • Einholung Ermächtigung für Grabungen auf privaten Nachbargrundstücken
  • Zu-und Rückleitung der Versorgungsleitung zur Wärmeübergabestation
  • Grabungsarbeiten und Verlegung von Fernwärmerohren
  • Lieferung und primärseitige Montage der Wärmeübergabestation und Messeinrichtung (durch einen vom EWP beauftragten Installateur)
  • Lieferung und Installation der Datenkabel für die Zählerfernauslese

b) Tätigkeiten welche vom EWP ausschließlich auf Anfrage durchgeführt werden (NICHT im Entgelt für den Anschluss enthalten):

  • Einbau eines Fernwärmereglers mit zwei Mischkreisen

c) Tätigkeiten welche stets vom Nutzer und zu seinen Lasten durchgeführt werden:

  • Kernbohrungen und Spitzarbeiten für Einführung der Leitungen ins Gebäude
  • Beseitigung von ev. Hindernissen entlang der Grabungstrasse
  • Lieferung des Betriebsstroms für die Anschlussanlage
  • Sekundärseitiger Anschluss der Leitung an die Wärmeübergabestation
  • Einbau und Installation von sekundärseitigen Messgeräten (Nebenzählern)
  • Interne Verbindung der ev. bestehenden Heizanlage mit der Übergabestation für Fernwärme
  • Wiederherstellung der Oberflächenbeschaffenheit (Asphalt, Pflaster, Begrünung) im Grundstück des Kunden
  • Falls des Privatgrundstück nicht mit normalen Arbeitsgeräten zugänglich sein sollte, so hat der betreffende Kunde die entsprechenden Mehrkosten zu tragen

Anmerkung: Das EWP ist dazu berechtigt externe Firmen mit der Durchführung von Arbeiten zu beauftragen

Antrag um Deaktivierung Lieferung oder Trennung vom Netz Fernwärme (TUAR, Art. 8.2 - ARERA Beschluss 18.01.2018 nR/24/2018/R/tlr):

Informationen über die Ausübung des Rücktrittsrechts:
Der Kunde hat das Recht, unter Einhaltung der Vorankündigung von mindestens einem Monat, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde übt dieses Recht durch Anfrage an den Betreiber um Deaktivierung der Lieferung oder um Trennung vom Netz aus. Für den Fall, dass der Rücktritt vor Ablauf des Vertrages erfolgt, kann der Betreiber zu Lasten des Kunden eine Schutzgebühr zur Deckung der Kosten für den Anschluss vorsehen. Die Berechnung der Schutzgebühr erfolgt unter Einhaltung der Kriterien im Sinne von Art. 7.1 TUAR (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 463/2021/R/tlr u .n.Ä.).*

* Der Gesamtbetrag der anwendbaren Schutzgebühr wird je nach dem Moment, an dem der Rücktritt erfolgt, festgelegt.
Die dem Nutzer angelastete Schutzgebühr entspricht:
a) im Falle von ansässigen Haushaltskunden, die nicht als Mitglieder von Genossenschaften mit Wärmeenergie beliefert werden, der Differenz zwischen den Anschlusskosten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und dem Anschlusserlös;
b) in allen anderen als in Buchst. a) genannten Fällen, der Differenz zwischen Anschlusskosten, Kosten für die Erweiterung und/oder Leistungserhöhung des Netzes und Kosten für sämtliche weiteren für die Wärmelieferung erforderlichen Arbeiten (abzüglich eventueller öffentlicher Beiträge) und der gesamten dem Nutzer angelasteten Gebühr.
Die Schutzgebühr wird für ansässige Haushaltskunden und gewerbliche Kunden für 5 Jahre und für andere Kunden, sowie Mitglieder von Genossenschaften, für 10 Jahre angewendet.

Sie können die Anfrage um Deaktivierung Lieferung oder Trennung vom Netz Fernwärme uns wie folgt zusenden:
– Per Post an: Energie-Werk Prad Genossenschaft; Kreuzweg 5/C; 39026 Prad am Stilfserjoch
– Per Email an: info@e-werk-prad.it
– Hochladen des ausgefüllten Formulars direkt über die Funktion UPLOAD im Bereich Kontakt
– Schalter: direkt in unserem Büro zu unseren Schalterzeiten von MO-FR 08:00-12:00 Uhr

Wir bitten Sie hierzu folgendes Antragsformular zu verwenden:
Formular Antrag Deaktivierung/Netztrennung Fernwärme

 

Informationen in Bezug auf die Deaktivierung Lieferung oder Trennung vom Netz (TUAR, Art. 9.3):

a) Tätigkeiten welche vom EWP gemäß Art. 8.2 des TUAR für die Deaktivierung der Lieferung durchgeführt werden:

  • Schließen und Verplomben der Absperrventile der Wärmeübergabestation
  • Abschließende Wärmeablesung
  • Ausstellung der Abschlussrechnung

b) Tätigkeiten welche vom EWP gemäß Art. 8.2 und 8.4 des TUAR für die Trennung vom Netz durchgeführt werden:

  • Schließen und Verplomben der Absperrventile der Wärmeübergabestation
  • Abschließende Wärmeablesung
  • Ausstellung der Abschlussrechnung
  • Unterbrechung der Stromversorgung der Elektronikgeräte der Wärmeübergabestation
  • Unterbrechung des Hydraulik-Kreislaufs des Anschlusses vor dem Privateigentum des Nutzers, sofern derselbe Kreislauf keinen anderen Nutzer versorgt
  • Abbau der Wärmeübergabestation
  • Übermittlung eines Angebots für die eventuelle Entfernung der Leitungen bis zum öffentlichen Grundstück oder bis zum nächsten Abzweiger am Grundstück

c) Für die Deaktivierung der Lieferung und der Trennung von Netz werden dem Nutzer keine Entgelte oder Gebühren in Rechnung gestellt (ausgenommen eventuelle Entfernung der Leitung).; mit Ausnahme des eventuellen Schutzentgeldes im Sinne des Art. 7.1 TUAR

d) Das Rücktrittsrecht steht ohne zeitliche Begrenzung zu, vorbehaltlich einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist (Art. 6.1 TUAR)

Anmerkung: Das EWP ist dazu berechtigt externe Firmen mit der Durchführung von Arbeiten zu beauftragen

Qualität der Dienstleistungen Fernwärmesektor entsprechend dem Einheitstext RQCT (ARERA Beschluss vom 11.12.2018 Nr. 661/2018/R/Tlr; Anlage A):

Anmerkung Genossenschaften:
Betreiber, die Genossenschaften sind, können die Bestimmungen aus dem RQCT für Nutzer, die Mitglieder der Genossenschaft sind, freiwillig anwenden. (entsprechend Art. 4, Art. 19; Absatz 19.1 und Art. 33; Absatz 33.2)

Beschwerden Fernwärmedienstleistungen EWP:
Für Beschwerden und Informationsanfragen können Sie uns unter folgenden Kontaktdaten erreichen:

Energie-Werk Prad Genossenschaft
Kreuzweg 5/C, 39026 Prad am Stilfserjoch
E-Mail: info@e-werk-prad.it
PEC-mail: e-werk-prad@pec.it
Tel: +39 0473 616202

Öffnungszeiten Parteienverkehr: Mo – Fr 08:00 – 12:00 Uhr
Bürozeiten: Mo – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr und von 13:00 – 17:00 Uhr

Formulare für die Beantragung von Leistungen und Mustervertrag Fernwärme:
Muster Vertrag Wärmelieferung
Anfrage um Aktivierung der Lieferung
Anfrage um Kostenvoranschlag für Arbeiten
Formular für Beschwerde oder Informationsanfrage
Anfrage Wiederaktivierung Fernwärmelieferung nach Aussetzung wegen Zahlungsverzug

Qualitätsstandards aus dem RQCT über die Handelsqualität
Im Sinne des Einheitstextes RQCT (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 526/2021/R/tlr) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität einzuhalten:

Spezifische Standards:

Standard Beschreibung Standardwert Einhaltungsgrad im Jahr 2022
Maximal zugelassene Zeit für die Ausführung von einfachen Arbeiten Die Ausführungszeit für einfache Arbeiten ist die in Arbeitstagen gemessene Zeit zwischen dem Eingang beim Betreiber der Annahme des vom Antragsteller übermittelten Kostenvoranschlags und dem Zeitpunkt der Ausführung der beantragten einfachen Arbeiten 15 Arbeitstage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Ausführung von komplexen Arbeiten Die Frist für die Ausführung komplexer Arbeiten ist der zwischen dem Betreiber und dem Antragsteller vereinbarte Termin, zu dem sich der Betreiber verpflichtet, die beantragten komplexen Arbeiten abzuschließen Innerhalb des vereinbarten Datums 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Aktivierung der Lieferung Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Aktivierung der Lieferung vom Antragsteller erhält und dem Datum der Aktivierung der Lieferung 7 Arbeitstage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Wiederaktivierung der Lieferung nach deren Aussetzung wegen Zahlungsverzug Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Bestätigung der erfolgten Zahlung der noch offenen Rechnung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Wiederaktivierung der Lieferung 2 Werktage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Deaktivierung der Lieferung auf Anfrage des Nutzers Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Deaktivierung der Lieferung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Deaktivierung 5 Arbeitstage 100%
Maximal zugelassene Zeit für die Trennung vom Netz auf Anfrage des Nutzers Entspricht dem zwischen dem Betreiber und dem Nutzer vereinbarten Termin, bis zu dem der Betreiber sich verpflichtet, die Trennung vom Netz vorzunehmen Innerhalb des vereinbarten Datums 100%
Maximal zugelassene Zeit für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die schriftliche Beschwerde des Antragstellers erhält und dem Datum, an dem der Betreiber dem Antragsteller eine begründete schriftliche Antwort zur Verfügung stellt 30 Kalendertage 100%

Allgemeine Standards:

Standard Beschreibung Standardwert Einhaltungsgrad im Jahr 2022
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für einfache Arbeiten, die innerhalb der maximalen zugelassenen Zeit von 10 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspannen zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag von Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragsteller zur Verfügung gestellt wird 90% 100%
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für komplexe Arbeiten, die innerhalb der maximal zugelassenen Zeit von 30 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag vom Antragsteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragssteller zur Verfügung gestellt wird 90% 47 % insgesamt
(100% unter Ausschluss von Ursachen für die Nichteinhaltung von Standards, die auf Kunden oder Dritte zurückzuführen sind)

Automatische Entschädigungen aus dem RQCT über die Handelsqualität
Im Falle der nicht fristgerechten Einhaltung eines der oben genannten spezifischen Standards, steht dem Nutzer nach den im Einheitstext RQCT festgelegten Bedingungen eine automatische Entschädigung zu.

Der Grundbetrag dieser Entschädigung entspricht 30 Euro für von kleinen Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen und 70 Euro für von mittleren Nutzern (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen. Einzig für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde von kleinen und mittleren Nutzern, entspricht der Grundbetrag der Entschädigung immer 30 Euro.

Dieser Grundbetrag wird je nach Verspätung in der Ausführung der Leistung folgendermaßen erhöht:
– bei Ausführung der Leistung innerhalb der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, oder, im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ablauf der vereinbarten Frist für die Leistung, bleibt der Grundbetrag der Entschädigung unverändert;
– bei Ausführung der Leistung ab der doppelten jedoch unter der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard oder, im Falle komplexer Arbeiten oder der Trennung vom Netz, nach 45 Kalendertagen, jedoch innerhalb von 90 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der doppelte Grundbetrag der Entschädigung zu;
– bei Ausführung der Leistung ab der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard oder, im Falle komplexer Arbeiten oder einer Trennung vom Netz, nach mehr als 90 Kalendertagen nach der vereinbarten Frist für die Leistung, steht dem Nutzer der dreifache Grundbetrag der Entschädigung zu

Der zustehende Betrag wird dem Nutzer automatisch in der nächsten darauffolgenden Rechnung gutgeschrieben.

Die Zahlung der automatischen Entschädigung schließt nicht das Recht des Nutzers aus, den Ersatz des eventuell erlittenen darüberhinausgehenden Schadens in den zuständigen Stellen zu fordern

Notfalldienst
Die folgende Notfallnummer für die Meldung von Wasser- oder Dampfverlusten im Netz, von Unregelmäßigkeiten oder von Unterbrechungen der Lieferung ist gratis und 24 Stunden am Tag, jeden Tag aktiv:
Grüne Nummer: 800978339

Qualitätsstandards Fernwärme Messung entsprechend Einheitstext TIMT ( ARERA Beschluss vom 17.11.2020 Nr. 478/2020/R/tlr; Anlage A)

Qualitätsstandards Fernwärme Messung

Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang A, Beschluss der ARERA vom 17. November 2020 Nr. 478/2020/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität der Messung einzuhalten:

Indikator Spezifischer Standard Einhaltungsgrad im Jahr 2022
Frist für Eingriff zur Prüfung des Zählers gemäß Art. 13 TIMT Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage 100%
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT Höchstens 10 (zehn) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung vor Ort durchgeführt wird 100%
Frist für Mitteilung des Ergebnisses der Zählerprüfung gemäß Art. 14 TIMT Höchstens 30 (dreißig) Arbeitstage, wenn Zählerprüfung nicht vor Ort durchgeführt 100%
Frist für Austausch im Falle eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion des Zählers gemäß Art. 15 TIMT Höchstens 15 (fünfzehn) Arbeitstage 100%

Automatische Entschädigungen aus dem TIMT über die Messung:

Bei Nichteinhaltung der in Artikel 18 TIMT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Entschädigung in Höhe von:
a) dreißig (30) Euro für Dienstleistungen, die von kleineren Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) angefordert werden;
b) siebzig (70) Euro für Dienstleistungen, die von Nutzern mittlerer Größe (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) angefordert werden.

Diese automatische Grundentschädigung erhöht sich im Verhältnis zur Verspätung in der Ausführung der Leistung wie folgt:
a) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des Standards, aber innerhalb der doppelten Zeitspanne aus dem Standard, auf die sich die Dienstleistung bezieht, so wird der Grundbetrag der Entschädigung gezahlt;
b) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des doppelten Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, aber innerhalb des Dreifachen des Standards, so wird das Doppelte des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt;
c) erfolgt die Erbringung der Dienstleistung außerhalb des dreifachen Standards, auf die sich die Dienstleistung bezieht, wird das Dreifache des Grundbetrages der Entschädigung gezahlt.

Der Betreiber ist nicht zur Zahlung der automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung des spezifischen Qualitätsstandards auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
a) Höhere Gewalt, d. h. behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für die von der zuständigen Behörde der Notstand ausgerufen wurde, Streiks, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung einberufen wurden, Nichterhalt von Genehmigungsunterlagen;
b) Ursachen, die dem Nutzer oder Dritten zuzuschreiben sind, oder Schäden oder Hindernisse, die von Dritten verursacht werden. Befindet sich der Nutzer im Zahlungsverzug, setzt der Betreiber die Zahlung der automatischen Entschädigung aus, bis die fälligen Beträge beglichen sind.

Antrag Zählerüberprüfung

Wie lese ich die Fernwärme-Rechnung (TITT, laut Art. 6.1, Buchst. g)